Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140 RVOGLOGA CH-BL

§ 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Übertragung öffentlicher Aufgaben

Kantonale Verwaltung - Andere Träger öffentlicher Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Übertragung öffentlicher Aufgaben

1. Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann Dritten übertragen werden, wenn die Aufgabe ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.

2. Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfordert eine gesetzliche Grundlage sowie insbesondere die Sicherstellung

a. der Aufsicht;

b. des Rechtsschutzes;

c. des Amtsgeheimnisses;

d. des Datenschutzes.

← § 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung § 24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →