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140 RVOGLOGA CH-BL

§ 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammenarbeit

Kantonale Verwaltung - Die Direktionen
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§ 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Zusammenarbeit

1. Die Direktionen und die weiteren Verwaltungseinheiten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2. Mitglieder von Kommissionen legen ihre Interessenbindungen vor der Wahl durch den Regierungsrat offen; wer sich weigert, ist nicht wählbar. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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