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140 RVOGLOGA CH-BL

§ 20 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Bezeichnung, Zuweisung der Aufgabenbereiche

Kantonale Verwaltung - Die Direktionen
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§ 20 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Bezeichnung, Zuweisung der Aufgabenbereiche

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Direktionen und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.

2. Bei der Aufgabenzuweisung beachtet er insbesondere folgende Aspekte

a. Zusammenhang der Aufgaben;

b. effiziente Aufgabenerfüllung und ausgewogene Verteilung der Arbeitslast;

c. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.

3. Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.

4. Der Regierungsrat kann Befugnisse der Direktionen an ihre Dienststellen übertragen.

5. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten und Betriebe oder an Private.

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