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140 RVOGLOGA CH-BL

§ 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Führung von Informations- und Dokumentationssystemen

Kantonale Verwaltung - Grundlagen
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§ 19 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Führung von Informations- und Dokumentationssystemen

1. Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Geschäftsverkehrs und ihrer Geschäfte sowie zu deren Kommunikation führt jede Behörde der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem.

2. Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäfts ergeben.

3. Die betreffende Behörde der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen

a. ihre Geschäfte zu bearbeiten;

b. die Arbeitsabläufe zu organisieren;

c. festzustellen, ob sie Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;

d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

4. Zugang zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung, soweit die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes erfüllt sind.

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