Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140 RVOGLOGA CH-BL

§ 18 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Grundsätze des Verwaltungshandelns

Kantonale Verwaltung - Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Grundsätze des Verwaltungshandelns

1. Die kantonale Verwaltung

a. handelt nach Verfassung und Gesetz und beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit;

b. richtet ihr Handeln an den Zielen und Prioritäten des Regierungsrats aus;

c. verfolgt laufend wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat zweckmässige Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten.

← § 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung § 19 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →