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140 RVOGLOGA CH-BL

§ 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Aufgaben

Stabsstellen des Regierungsrats - Landeskanzlei
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§ 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Aufgaben

1. Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben der Landeskanzlei fest.

2. Der Landeskanzlei obliegen insbesondere

a. die Besorgung der Stabs- und Verwaltungsaufgaben des Regierungsrats und des Landrats sowie ihrer Delegationen;

b. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

c. die Veröffentlichung der Rechtserlasse;

d. die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblatts;

e. die Information nach innen und aussen.

3. Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerichteten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.

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