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RVOGLOGA
CH-BL
§ 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Aufgaben
Stabsstellen des Regierungsrats - Landeskanzlei
§ 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Aufgaben
1. Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben der Landeskanzlei fest.
2. Der Landeskanzlei obliegen insbesondere
a. die Besorgung der Stabs- und Verwaltungsaufgaben des Regierungsrats und des Landrats sowie ihrer Delegationen;
b. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
c. die Veröffentlichung der Rechtserlasse;
d. die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblatts;
e. die Information nach innen und aussen.
3. Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerichteten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.
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Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung
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