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140 RVOGLOGA CH-BL

§ 13 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Stellung, Aufsicht, Leitung

Stabsstellen des Regierungsrats - Landeskanzlei
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§ 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Stellung, Aufsicht, Leitung

1. Die Landeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung).

2. Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt ein durch die Geschäftsleitung des Landrats auf Antrag des Regierungsrats für die Dauer einer Legislaturperiode bezeichnetes Regierungsmitglied aus.

3. Die Landeskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung).

4. Die Stellvertretung nimmt die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber wahr; sie oder er wird vom Regierungsrat angestellt.

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