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RVOGLOGA
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung
Regierungsrat - Zusammensetzung, Aufgaben
§ 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Zusammensetzung
1. Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
2. Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regierungsrat als Gesamtbehörde.