Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140 RVOGLOGA CH-BL

§ 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung

Regierungsrat - Zusammensetzung, Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL · Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.

2. Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regierungsrat als Gesamtbehörde.

Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) - Zusammensetzung § 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →