140.91
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Administrativuntersuchung - Ergebnisse
§ 5 Verordnung über die Administrativuntersuchung · Ergebnisse
1. Das Untersuchungsorgan erstattet dem Regierungsrat einen Bericht über die Administrativuntersuchung und übergibt sämtliche Untersuchungsakten.
2. Im Bericht stellt das Untersuchungsorgan den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3. Der Regierungsrat informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Amtsstellen und Personen über das Ergebnis und entscheidet über die Folgen der Untersuchung.
4. Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.