140.91
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Administrativuntersuchung - Untersuchungsauftrag
§ 3 Verordnung über die Administrativuntersuchung · Untersuchungsauftrag
1. Der Untersuchungsauftrag umschreibt insbesondere
a. den Gegenstand der Untersuchung;
b. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
c. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
d. die organisatorischen Rahmenbedingungen (Entschädigung des Untersuchungsorgans, erforderliche Hilfsmittel, Beizug von Hilfsorganen etc.);
e. die Form der Berichterstattung an den Regierungsrat;
f. die Termine.
2. Der Regierungsrat erlässt die im konkreten Fall erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte des Untersuchungsorgans sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Mitarbeitenden des Kantons.