Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.91 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Administrativuntersuchung - Untersuchungsauftrag

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Administrativuntersuchung · Untersuchungsauftrag

1. Der Untersuchungsauftrag umschreibt insbesondere

a. den Gegenstand der Untersuchung;

b. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;

c. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;

d. die organisatorischen Rahmenbedingungen (Entschädigung des Untersuchungsorgans, erforderliche Hilfsmittel, Beizug von Hilfsorganen etc.);

e. die Form der Berichterstattung an den Regierungsrat;

f. die Termine.

2. Der Regierungsrat erlässt die im konkreten Fall erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte des Untersuchungsorgans sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Mitarbeitenden des Kantons.

← § 2 Verordnung über die Administrativuntersuchung Zweck § 4 Verordnung über die Administrativuntersuchung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →