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140.91 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Administrativuntersuchung - Anordnung

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§ 2 Verordnung über die Administrativuntersuchung · Anordnung

1. Administrativuntersuchungen werden vom Regierungsrat angeordnet.

2. Der Regierungsrat setzt ein Untersuchungsorgan ein, erteilt ihm einen schriftlichen Untersuchungsauftrag und gibt den betroffenen Organisationseinheiten die Eröffnung der Administrativuntersuchung, deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.

3. Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die

a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen und

b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind und

c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.

4. Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.

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