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140.91 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Administrativuntersuchung - Zweck

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§ 1 Verordnung über die Administrativuntersuchung · Zweck

1. Die Administrativuntersuchung ist ein besonderes Verfahren der Aufsicht im Sinne von § 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes Basel-Landschaft (RVOG BL), mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.

2. Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Personalrechtliche Verfahren sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.

3. Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.

Zweck § 2 Verordnung über die Administrativuntersuchung →

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