140.611
CH-BL
§ 8 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Entschädigung (§ 22 der Verordnung)
§ 8 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Entschädigung (§ 22 der Verordnung)
1. Die Übersetzerin bzw. der Übersetzer wird für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für 2-mal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende entschädigt.
2. Separate Reisespesen werden keine vergütet, sie sind Bestandteil der Wegzeitentschädigung.