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140.611 CH-BL

§ 7 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Verfügungen (§ 15 der Verordnung)

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§ 7 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Verfügungen (§ 15 der Verordnung)

1. Die Koordinationsstelle lässt den Betroffenen Verfügungen und Beschlüsse der Fachgruppe sowie Mitteilungen gemäss § 15 Absatz 1 Buchstabe b zukommen.

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