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140.611 CH-BL

§ 3 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Aufnahmeverfahren (§ 10 der Verordnung)

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§ 3 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Aufnahmeverfahren (§ 10 der Verordnung)

1. Die Bewerbung gemäss § 10 Abs. 1 dieser Verordnung hat auf dem von der Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten offiziellen Formular zu erfolgen. Neben einem aktuellen Strafregisterauszug sind die Nachweise bezüglich der Sprachkenntnisse (Deutsch sowie Arbeitssprachen mindestens Niveau C2), die Erklärung bezüglich der Pflichten sowie die Entbindung vom Amtsgeheimnis für Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Betreibungsämter und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beizulegen.

2. Sind diese formalen Anforderungen erfüllt und besteht Bedarf an Übersetzerinnen oder Übersetzern bezüglich der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber beantragten Arbeitssprachen, führt eine Delegation der Fachgruppe, wenn möglich unter Beizug eines Gerichtspräsidiums oder einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts, mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein persönliches Gespräch.

3. Ergibt dieses Gespräch, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für die Aufgabe als Übersetzerin bzw. Übersetzer geeignet ist, wird sie bzw. er zum Zulassungskurs und zur Prüfung zugelassen.

4. Nach Bestehen der Prüfung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

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