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140.611 CH-BL

§ 2 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Inhalt des Übersetzerverzeichnisses (§ 9 der Verordnung)

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§ 2 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Inhalt des Übersetzerverzeichnisses (§ 9 der Verordnung)

1. Das Übersetzerverzeichnis enthält die folgenden Angaben

a. Personalien (Vorname, Adresse, Geschlecht, Alter, Nationalität, Telefonnummern, E-Mail-Adresse)

b. Sprachkenntnisse (Muttersprache, Arbeitssprachen)

2. Im Übersetzerverzeichnis werden nur Daten natürlicher Personen aufgeführt.

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