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140.611 CH-BL

§ 14 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Übergangsregeln (§ 24 der Verordnung)

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§ 14 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Übergangsregeln (§ 24 der Verordnung)

1. Übersetzerinnen und Übersetzer, die am 31. Dezember 2014 in der Dolmetscherliste der Gerichte eingetragen waren, werden in das neue Übersetzerverzeichnis übernommen.

2. Sie haben bis 31. Dezember 2017 die Voraussetzungen gemäss § 3 dieses Reglements zu erfüllen. Andernfalls werden sie aus administrativen Gründen gemäss § 14 der Verordnung aus dem Übersetzerverzeichnis gestrichen. Auf das Absolvieren eines Zulassungskurses kann verzichtet werden, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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