140.611
CH-BL
§ 12 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Abwicklung der Entschädigung
§ 12 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Abwicklung der Entschädigung
1. Die auftraggebenden Stellen reichen das offizielle Abrechnungsformular unmittelbar nach dem Einsatz bei der Koordinationsstelle ein und lösen damit die entsprechende Auszahlung aus. Sie stellen der Übersetzerin bzw. dem Übersetzer eine Kopie des Formulars zu.