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140.611 CH-BL

§ 10 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Entschädigung bei Ausfall

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§ 10 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Entschädigung bei Ausfall

1. Wird einer Übersetzerin oder einem Übersetzer weniger als 24 Stunden vor einem maximal 1-tägigen Einsatz mitgeteilt, dass der Einsatz entfällt, wird die vorgesehene Einsatzzeit vergütet, maximal aber eine Pauschale von CHF 300.-.

2. Entfällt ein Einsatz von mehr als 1 Tag Dauer und macht die Übersetzerin bzw. der Übersetzer glaubhaft geltend, dass ihr bzw. ihm dadurch ein Erwerbsausfall entsteht, so wird 1 Tag vollumfänglich und von der verbleibenden geplanten Einsatzzeit die Hälfte entschädigt.

3. Im Maximum können 5 Arbeitstage entschädigt werden.

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