140.611
CH-BL
§ 10 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen - Entschädigung bei Ausfall
§ 10 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen · Entschädigung bei Ausfall
1. Wird einer Übersetzerin oder einem Übersetzer weniger als 24 Stunden vor einem maximal 1-tägigen Einsatz mitgeteilt, dass der Einsatz entfällt, wird die vorgesehene Einsatzzeit vergütet, maximal aber eine Pauschale von CHF 300.-.
2. Entfällt ein Einsatz von mehr als 1 Tag Dauer und macht die Übersetzerin bzw. der Übersetzer glaubhaft geltend, dass ihr bzw. ihm dadurch ein Erwerbsausfall entsteht, so wird 1 Tag vollumfänglich und von der verbleibenden geplanten Einsatzzeit die Hälfte entschädigt.
3. Im Maximum können 5 Arbeitstage entschädigt werden.