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140.61 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Übersetzungswesen - Inhalt

Übersetzerverzeichnis
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§ 9 Verordnung über das Übersetzungswesen · Inhalt

1. Das Übersetzerverzeichnis enthält folgende Datenarten zur Person

a. Personalien,

b. Sprachkenntnisse,

c. Ausbildungen und berufliche Qualifikationen,

d. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,

e. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten,

f. Meldungen der auftraggebenden Behörden,

g. eine Sperrung.

2. Das Reglement zum Übersetzungswesen legt die Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelnen fest.

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