140.61
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Übersetzungswesen - Funktion des Übersetzerverzeichnisses
Übersetzerverzeichnis
§ 8 Verordnung über das Übersetzungswesen · Funktion des Übersetzerverzeichnisses
1. Das Übersetzerverzeichnis dient den Justiz- und Verwaltungsbehörden dazu, geeignete Personen für Übersetzungsaufträge auswählen zu können.
2. Die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis begründet kein Vertragsverhältnis zwischen der betreffenden Person und den Behörden sowie keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen.