§ 7 Verordnung über das Übersetzungswesen - Aufgaben der Koordinationsstelle
§ 7 Verordnung über das Übersetzungswesen · Aufgaben der Koordinationsstelle
1. Sie prüft die Qualifikation von neuen Übersetzerinnen und Übersetzern, welche in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen werden sollen.
2. Sie führt das Übersetzerverzeichnis und nimmt Neueintragungen, Mutationen und Sperrungen sowie im Auftrag der Fachgruppe Löschungen vor.
3. Auf Antrag der auftraggebenden Behörden und mit deren Unterstützung sucht sie Übersetzerinnen und Übersetzer für Sprachen bei denen zu wenig geeignete Personen zur Verfügung stehen.
4. Sie ist für die Erfassungen der Einsatzabrechnungen zuständig oder sorgt für deren Auszahlung.
5. Sie steht den Übersetzerinnen und Übersetzern als Auskunftsstelle für administrative Fragen zur Verfügung.
6. Sie informiert die Übersetzerinnen und Übersetzer über Eintragungen im Übersetzerverzeichnis sowie über mögliche oder erforderliche Ausbildungen.