140.61
CH-BL
§ 24 Verordnung über das Übersetzungswesen - Früheres Übersetzerverzeichnis
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24 Verordnung über das Übersetzungswesen · Früheres Übersetzerverzeichnis
1. Übersetzerinnen und Übersetzer, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verzeichnet waren, werden in das neue Übersetzerverzeichnis übernommen, sobald sie die obligatorische Erklärung gemäss § 10 Absatz 1 abgegeben haben.