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140.61 CH-BL

§ 24 Verordnung über das Übersetzungswesen - Früheres Übersetzerverzeichnis

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 24 Verordnung über das Übersetzungswesen · Früheres Übersetzerverzeichnis

1. Übersetzerinnen und Übersetzer, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verzeichnet waren, werden in das neue Übersetzerverzeichnis übernommen, sobald sie die obligatorische Erklärung gemäss § 10 Absatz 1 abgegeben haben.

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