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140.61 CH-BL

§ 23 Verordnung über das Übersetzungswesen - Rechtsschutz

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 23 Verordnung über das Übersetzungswesen · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide der Fachgruppe kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.

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