140.61
CH-BL
§ 23 Verordnung über das Übersetzungswesen - Rechtsschutz
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 23 Verordnung über das Übersetzungswesen · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide der Fachgruppe kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.