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140.61 CH-BL

§ 21 Verordnung über das Übersetzungswesen - Pflichtverletzungen der Beauftragten

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§ 21 Verordnung über das Übersetzungswesen · Pflichtverletzungen der Beauftragten

1. Pflichtverletzungen können zu einer Sperrung im Übersetzerverzeichnis führen.

2. Die definitive Löschung aus dem Übersetzerverzeichnis sowie weitere Forderungen und Rechtsfolgen aus der Pflichtverletzung bleiben vorbehalten.

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