140.61
CH-BL
§ 21 Verordnung über das Übersetzungswesen - Pflichtverletzungen der Beauftragten
Übersetzungsaufträge
§ 21 Verordnung über das Übersetzungswesen · Pflichtverletzungen der Beauftragten
1. Pflichtverletzungen können zu einer Sperrung im Übersetzerverzeichnis führen.
2. Die definitive Löschung aus dem Übersetzerverzeichnis sowie weitere Forderungen und Rechtsfolgen aus der Pflichtverletzung bleiben vorbehalten.