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140.61 CH-BL

§ 20 Verordnung über das Übersetzungswesen - Pflichten der Beauftragten

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§ 20 Verordnung über das Übersetzungswesen · Pflichten der Beauftragten

1. Die Beauftragten übertragen die Aussagen und Texte vollständig und möglichst wortgetreu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme.

2. Die Beauftragten sind zur wahrheitsgemässen Übersetzung (Art. 307 StGB) und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) verpflichtet. Sie haben ihren Auftrag persönlich auszuführen. Die Übertragung auf Dritte ist nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde zulässig.

3. Sie informieren die auftraggebende Behörde und die Koordinationsstelle unaufgefordert, wenn Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Sinne der einschlägigen Prozessordnungen oder Verfahrensgesetze vorliegen oder neu entstehen können.

4. Die Beauftragten melden ihre Person betreffende Mutationen der Koordinationsstelle.

5. Sind die Beauftragten über das Vorliegen von Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Zweifel, haben sie diese mit der auftraggebenden Behörde und der Koordinationsstelle zu klären.

6. Es können generell oder für gewisse Aufträge der Abschluss von Weiterbildungen vorausgesetzt werden.

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