140.61
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Übersetzungswesen - Wahl und Zusammensetzung der Fachgruppe
Fachgruppe Übersetzungswesen
§ 2 Verordnung über das Übersetzungswesen · Wahl und Zusammensetzung der Fachgruppe
1. Die Fachgruppe ist eine beratende Kommission des Regierungsrats und der Gerichte.
2. Sie besteht aus je 1 Vertretung
a. der Finanz- und Kirchendirektion,
b. der Sicherheitsdirektion,
c. der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,
d. der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und
e. der Gerichte.
3. Die Vertretung der Gerichte wird von deren Geschäftsleitung gewählt, die weiteren Vertretungen vom Regierungsrat.
4. Die Mitarbeit in der Fachgruppe zählt zu den ordentlichen Stellenaufgaben der Fachgruppenmitglieder und wird nicht gesondert entschädigt.