140.61
CH-BL
§ 19 Verordnung über das Übersetzungswesen - Pflichten der auftraggebenden Behörde
Übersetzungsaufträge
§ 19 Verordnung über das Übersetzungswesen · Pflichten der auftraggebenden Behörde
1. Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden geleisteten Einsatz einen Beleg, der über Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes Auskunft gibt und übermittelt diesen an die Koordinationsstelle.
2. Sie meldet besondere Vorkommnisse beim Übersetzungseinsatz und Zweifel an der Befähigung der Übersetzerin bzw. des Übersetzers der Koordinationsstelle.
3. Sie legt die korrekte Kontierung fest und budgetiert die Kosten für die Übersetzungseinsätze.