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140.61 CH-BL

§ 18 Verordnung über das Übersetzungswesen - Auftragserteilung

Übersetzungsaufträge
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§ 18 Verordnung über das Übersetzungswesen · Auftragserteilung

1. Steht im Einzelfall keine geeignete Person aus dem Übersetzerverzeichnis zur Verfügung, kann eine solche nicht innert nützlicher Frist aufgeboten werden oder liegen sonstige besondere Umstände vor, können entsprechende Aufträge zu den gleichen Bedingungen auch nicht registrierten Personen erteilt werden, sofern die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet.

2. Das Reglement zum Übersetzungswesen kann vorsehen, dass registrierte Personen, welche die von der Fachgruppe empfohlenen Ausbildungen absolviert haben, bei der Auftragserteilung bevorzugt werden.

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