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140.61 CH-BL

§ 17 Verordnung über das Übersetzungswesen - Rechtsnatur

Übersetzungsaufträge
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§ 17 Verordnung über das Übersetzungswesen · Rechtsnatur

1. Der Übersetzungseinsatz erfordert eine gegenseitige Zustimmung und begründet ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen auftraggebenden Behörde einerseits und der übersetzenden Person andererseits.

2. Bei Aufträgen an natürliche Personen gelangen die Bestimmungen der Verordnung vom 12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende zur Anwendung, sofern die Beauftragten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

3. Bei Aufträgen, die nicht unter die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende fallen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag.

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