140.61
CH-BL
§ 16 Verordnung über das Übersetzungswesen - Einsicht in das Übersetzerverzeichnis
Übersetzerverzeichnis
§ 16 Verordnung über das Übersetzungswesen · Einsicht in das Übersetzerverzeichnis
1. Folgende Stellen haben das Recht zur Einsichtnahme in das Übersetzerverzeichnis
a. Auftraggebende Stellen der Justiz- und Verwaltungsbehörden;
b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag;
c. weitere Behörden und Personen im Einzelfall, sofern ein schutzwürdiges, insbesondere amtliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird und soweit die eingetragene Person hierzu ihr Einverständnis erklärt hat.