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140.61 CH-BL

§ 16 Verordnung über das Übersetzungswesen - Einsicht in das Übersetzerverzeichnis

Übersetzerverzeichnis
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§ 16 Verordnung über das Übersetzungswesen · Einsicht in das Übersetzerverzeichnis

1. Folgende Stellen haben das Recht zur Einsichtnahme in das Übersetzerverzeichnis

a. Auftraggebende Stellen der Justiz- und Verwaltungsbehörden;

b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag;

c. weitere Behörden und Personen im Einzelfall, sofern ein schutzwürdiges, insbesondere amtliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird und soweit die eingetragene Person hierzu ihr Einverständnis erklärt hat.

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