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140.61 CH-BL

§ 15 Verordnung über das Übersetzungswesen - Mitteilung

Übersetzerverzeichnis
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§ 15 Verordnung über das Übersetzungswesen · Mitteilung

1. Der betreffenden Person wird schriftlich mitgeteilt

a. der Entscheid über die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis, über ihre Sperrung oder Löschung, sowie

b. die Eintragungen in das Übersetzerverzeichnis aufgrund von Meldungen der auftraggebenden Behörden.

2. Entgegenstehendes zwingendes Recht und überwiegendes öffentliches Interesse bleiben vorbehalten.

3. Die Mitteilung umfasst die im Übersetzerverzeichnis erfassten Daten. Der Entscheid über die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis, über die Sperrung und die Löschung erfolgt in Form einer Verfügung.

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