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140.61 CH-BL

§ 14 Verordnung über das Übersetzungswesen - Löschung

Übersetzerverzeichnis
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§ 14 Verordnung über das Übersetzungswesen · Löschung

1. Erfüllt eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht.

2. Die Koordinationsstelle veranlasst die erforderlichen Abklärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden.

3. Eine Löschung kann auch aus administrativen Gründen erfolgen, insbesondere wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen oder eine Person längere Zeit nicht eingesetzt worden ist.

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