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140.61 CH-BL

§ 13 Verordnung über das Übersetzungswesen - Sperrung

Übersetzerverzeichnis
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§ 13 Verordnung über das Übersetzungswesen · Sperrung

1. Wird gegen eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet oder bestehen Anhaltspunkte, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind oder dass eine Pflichtverletzung stattfand, kann die Koordinationsstelle vorsorglich eine Sperrung vornehmen.

2. Die Fachgruppe muss innerhalb von 3 Monaten prüfen, ob Gründe für eine Löschung vorliegen, die Sperrung aufgehoben oder verlängert wird.

3. Personen mit einer Sperrung werden im Übersetzerverzeichnis nicht mehr aufgeführt und sind nur noch für die Koordinationsstelle sichtbar.

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