140.61
CH-BL
§ 12 Verordnung über das Übersetzungswesen - Anzeigebefugnis
Übersetzerverzeichnis
§ 12 Verordnung über das Übersetzungswesen · Anzeigebefugnis
1. Angehörige von Justiz- und Verwaltungsbehörden sind befugt, der Koordinationsstelle Sachverhalte zu melden, welche erhebliche Zweifel am Vorliegen der notwendigen fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer zur Übersetzung eingesetzten Person erwecken, soweit der Meldung nicht rechtlich zwingende Bestimmungen entgegenstehen.