140.61
CH-BL
§ 11 Verordnung über das Übersetzungswesen - Voraussetzungen
Übersetzerverzeichnis
§ 11 Verordnung über das Übersetzungswesen · Voraussetzungen
1. Die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a. die hochdeutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
b. eine Fremdsprache in Wort und Schrift beherrscht,
c. korrekt, vollständig und rasch mündlich oder schriftlich übersetzen kann.
2. In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a. handlungsfähig ist,
b. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt,
c. in der Regel Schweizer Bürgerin oder Bürger ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
d. gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann.