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140.61 CH-BL

§ 10 Verordnung über das Übersetzungswesen - Aufnahmeverfahren

Übersetzerverzeichnis
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§ 10 Verordnung über das Übersetzungswesen · Aufnahmeverfahren

1. Wer in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen werden möchte, bewirbt sich schriftlich bei der Koordinationsstelle. Der Bewerbung sind eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Pflichten gestützt auf diese Verordnung und das Reglement zum Übersetzungswesen der Fachgruppe sowie ein Strafregisterauszug beizulegen.

2. Die Aufnahme setzt voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

3. Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Koordinationsstelle insbesondere Ausbildungsnachweise verlangen, fachliche Eignungstests durchführen oder durchführen lassen und Betreibungsregisterauszüge verlangen.

4. Das Nähere bestimmt das Reglement zum Übersetzungswesen.

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