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140.61 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Übersetzungswesen - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über das Übersetzungswesen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für sämtliche Aufträge zur mündlichen Übersetzung (Dolmetschen) und schriftlichen Übersetzung, die von kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden erteilt werden.

2. Nicht unter diese Verordnung fallen Aufträge, bei denen nicht die wortgetreue Übersetzung, sondern eine andere Leistung, insbesondere interkulturelle Übersetzung, im Vordergrund steht.

3. Diese Verordnung gilt auch für die Mitarbeitenden von juristischen Personen, welche Übersetzungsaufträge wahrnehmen.

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