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140.551 CH-BL

§ 9 Benutzungsreglement Informatikmittel - Fernzugriff

Nutzung der Informatikmittel
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§ 9 Benutzungsreglement Informatikmittel · Fernzugriff

1. Aus betrieblichen oder geschäftlichen Gründen kann die vorgesetzte Person auf Antrag hin eine Bewilligung für den Fernzugriff erteilen. Die Bewilligung von Telearbeit erfolgt gemäss Richtlinie des Personalamts betreffend Telearbeit

2. Wird Fernzugriff über ein Drittgerät bewilligt, ist die bzw. der Mitarbeitende für einen funktionierenden und aktuellen Malwareschutz auf diesem Gerät verantwortlich.

3. Für den Fernzugriff stellt die Zentrale Informatik sichere Zugänge zur Verfügung.

3bis Mitarbeitende, die über ein mobiles Arbeitsplatzgerät (z. B. Convertible) verfügen oder mit einem privaten Endgerät, mit installierter VDI-Client-Software, müssen per Fernzugriff auf das Kantonsnetzwerk und die damit verbundenen Systeme zugreifen. Die Geräte stellen automatisch eine verschlüsselte Verbindung zum Kantonsnetzwerk, über die von der ZI zur Verfügung gestellten Zugänge, her. Diese Verbindung darf nicht angepasst oder in irgendeiner Form verändert werden.

3ter Für die Telearbeit ist durch die Mitarbeitenden eine geeignete Internetverbindung zur Verfügung zu stellen.

4. Im Falle eines Fernzugriffs werden den Mitarbeitenden keine Installations- oder Betriebskosten vergütet (Strom, Telefon etc.).

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