§ 8 Benutzungsreglement Informatikmittel - Beschaffung, Installation und Rückgabe von Informatikmitteln
§ 8 Benutzungsreglement Informatikmittel · Beschaffung, Installation und Rückgabe von Informatikmitteln
1. Die Informatikmittel werden durch die zuständige Beschaffungsstelle nach den geltenden Richtlinien und Standards beschafft.
1bis. Sämtliche zur Verfügung gestellten Informatikmittel verbleiben im Eigentum des Kantons.
1ter. Für Telearbeit wird kein Vor-Ort-Support geleistet. Es stehen die üblichen Werkzeuge und Prozesse zur Meldung von Störungen und Defekten zur Verfügung.
2. Die Installation von Software auf vom Kanton zur Verfügung gestellter Hardware (inklusive VDI) sowie die Installation und Verwendung von nicht vom Kanton zur Verfügung gestellter Hardware am betrieblichen Arbeitsort ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Fachgruppe Informatik, des ITO-Rats oder des Regierungsrats.
3. Mitarbeitende sind verpflichtet, bei einem Stellenwechsel oder bei einem Wegfall der Gründe, die zur Abgabe von Informatikmitteln geführt haben, diese unaufgefordert zurückzugeben.
4. Vor dem Austritt leiten die Mitarbeitenden die geschäftsrelevanten Daten aus ihrer persönlichen (nicht privaten) Ablage an die durch die vorgesetzte Person bezeichnete Stelle weiter. Nach dem Austritt werden Benutzerkonten und E-Mail-Account (wie alle anderen persönlichen und privaten Datenablagen) deaktiviert und anschliessend gelöscht. Die privaten E-Mails und Daten können die Mitarbeitenden mitnehmen.