§ 5 Benutzungsreglement Informatikmittel - Begriffe
§ 5 Benutzungsreglement Informatikmittel · Begriffe
1. Im Sinne dieses Reglements gelten als
a. * «Informatikmittel»: alle Geräte, Programme, Einrichtungen und Dienste, welche die Verarbeitung, Speicherung, Interpretation, Wiedergabe und den Transport von Daten ermöglichen;
b. «Hardware»: sämtliche technischen Geräte, welche die Bearbeitung, die Speicherung oder die Übermittlung von Daten ermöglichen (z. B. Computer, Notebooks, Memory Sticks, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets);
c. «Software»: alle auf der Hardware zur Verfügung gestellten Betriebssysteme und Programme;
d. «Daten»: vom Kanton zur Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitete oder dabei anfallende Informationen, unabhängig vom Datenträger (z. B. Festplatten, Memory Sticks, Notebooks);
e. «Cloud»: virtuelle Infrastruktur oder Dienstleistungen, die über ein Netzwerk angeboten werden (z.B. Datenspeicher, Rechenkapazität, Anwendungen);
f. «Social Media»: digitale Medien und Technologien, die einen Austausch von Kommunikation, Meinungen und medialen Inhalten einzeln oder in Gemeinschaft ermöglichen;
g. * «Fernzugriff»: der Zugang zu den Netzwerken der kantonalen Verwaltung oder an diese angeschlossenen Systeme von ausserhalb der Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung (z. B. Telearbeitsplatz/Homeoffice, mobiles Arbeiten, Drittgerät/Privatgerät);
h. * «Mobilgerät»: Informatikmittel im mobilen Einsatz, die unterschieden werden in
1. Smartphones und Tablets (geschäftlich wie privat), welche von Mitarbeitenden geschäftlich genutzt werden; diese Geräte sind nicht in der BL-Domäne definiert;
2. BL-Standardgeräte, welche in der BL-Domäne definiert sind und mobil genutzt werden können (z. B. Convertibles);
i * «VDI» (Virtual Desktop Infrastructure): Technologie, die es erlaubt den Benutzer-Arbeitsplatz zentral auf einem Server zu betreiben; auf den Arbeitsplatz wird mittels einer speziellen Anwendung zugegriffen, die auf fast allen Endgeräten installiert und genutzt werden kann.