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140.551 CH-BL

§ 4 Benutzungsreglement Informatikmittel - Datenschutz und Informationssicherheit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Benutzungsreglement Informatikmittel · Datenschutz und Informationssicherheit

1. Beim Einsatz der Informatikmittel gelten insbesondere das Gesetz vom 10. Februar 2011 über die Information und den Datenschutz, die Verordnung vom 4. Dezember 2012 zum Gesetz über die Information und den Datenschutz sowie die Verordnung vom 11. März 2008 über die Informationssicherheit und darauf basierende Regelungen.

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