Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.551 CH-BL

§ 3 Benutzungsreglement Informatikmittel - Verantwortung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Benutzungsreglement Informatikmittel · Verantwortung

1. Die Mitarbeitenden sind für die Verwendung der durch sie genutzten Informatikmittel im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und dieses Reglements persönlich verantwortlich.

2. Die Vorgesetzten und die Projektleitenden sind verantwortlich für die Kommunikation und Durchsetzung des Reglements.

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