Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.551 CH-BL

§ 22 Benutzungsreglement Informatikmittel - Protokollierung

Kontroll- und Überwachungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Benutzungsreglement Informatikmittel · Protokollierung

1. Protokolldaten dienen ausschliesslich der Datensicherheit und zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Betriebes, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und der IT-Revision. Sie werden nicht für eine präventive Verhaltens- oder Leistungsbewertung verwendet.

2. Die Protokollierung berücksichtigt die kantonalen Erlasse zu Datenschutz und Informationssicherheit und weitere Bestimmungen zur Aufbewahrung von Dokumenten.

← § 21 Benutzungsreglement Informatikmittel Geltungsbereich § 23 Benutzungsreglement Informatikmittel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →