140.551
CH-BL
§ 22 Benutzungsreglement Informatikmittel - Protokollierung
Kontroll- und Überwachungsmassnahmen
§ 22 Benutzungsreglement Informatikmittel · Protokollierung
1. Protokolldaten dienen ausschliesslich der Datensicherheit und zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Betriebes, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und der IT-Revision. Sie werden nicht für eine präventive Verhaltens- oder Leistungsbewertung verwendet.
2. Die Protokollierung berücksichtigt die kantonalen Erlasse zu Datenschutz und Informationssicherheit und weitere Bestimmungen zur Aufbewahrung von Dokumenten.