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140.551 CH-BL

§ 21 Benutzungsreglement Informatikmittel - Verlust

Meldepflicht
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§ 21 Benutzungsreglement Informatikmittel · Verlust

1. Bei Verlust eines Geräts ist zwingend der Helpdesk zu informieren und bei der zuständigen Polizeibehörde eine Diebstahl- oder Verlustanzeige zu erstatten.

2. Die SIM-Card ist durch die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden umgehend vom Mobildienstanbieter sperren zu lassen.

3. Eine allfällige Schadensbeteiligung des bzw. der Mitarbeitenden richtet sich nach dem Gesetz vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden.

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