Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.551 CH-BL

§ 2 Benutzungsreglement Informatikmittel - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Benutzungsreglement Informatikmittel · Zweck

1. Das Reglement ordnet die sichere und rechtmässige Benutzung von Informatikmitteln.

2. Es hat zum Zweck, die elektronischen Informationen bezüglich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität zu schützen, den wirtschaftlichen Einsatz der Informatikmittel zu gewährleisten sowie die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden zu wahren.

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