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140.551 CH-BL

§ 19 Benutzungsreglement Informatikmittel - Datenzugriff bei unvorhersehbaren Abwesenheiten

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§ 19 Benutzungsreglement Informatikmittel · Datenzugriff bei unvorhersehbaren Abwesenheiten

1. Kommt es zu einer unvorhersehbaren Abwesenheit einer bzw. eines Mitarbeitenden und muss in dieser Zeit auf dessen bzw. deren Geschäftsdaten zugegriffen werden, muss ein solcher Datenzugriff durch die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär, die Landschreiberin bzw. den Landschreiber, die Leitungen der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz, die Ombudsperson oder die Gerichtsverwaltung im Einzelfall bewilligt werden.

2. Der Zugriff erfolgt durch die vorgesetzte Person sowie eine weitere Person nach dem 4-Augen-Prinzip.

3. Der Vorgang wird protokolliert. Das Protokoll wird der abwesenden Person nach deren Rückkehr ausgehändigt.

4. Falls möglich, ist die abwesende Person vorgängig über den Zugriff zu informieren.

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