§ 18 Benutzungsreglement Informatikmittel - Datentransport, -ablage und -speicherung
§ 18 Benutzungsreglement Informatikmittel · Datentransport, -ablage und -speicherung
1. Daten, die nicht öffentlich oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, müssen auf den Datenablagen der Zentralen Informatik gespeichert werden. Insbesondere ist es untersagt, solche Daten auf privaten Datenträgern (Festplatte im PC oder extern, auf Mobilgeräten oder anderen Massenspeichern, USB etc.) oder im Internet zu speichern (z. B. auf einer Website, einer Social Media-Plattform oder mittels eines persönlich eröffneten oder von Dritten zur Verfügung gestellten Cloud-Accounts wie Dropbox, iCloud etc.).
2. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch den ITO-Rat auf der Basis einer Risikoanalyse.
3. Der Transport vertraulicher Daten, insbesondere Personendaten, auf Datenträgern darf nur verschlüsselt erfolgen. Diese Datenträger sind bei der zuständigen Beschaffungsstelle zu beziehen.
4. Private Daten sind (unter den Voraussetzungen von § 17) in einem mit dem Namen «Privat» bezeichneten Ordner abzulegen.