140.551
CH-BL
§ 16 Benutzungsreglement Informatikmittel - Unangemessene Nutzung
Nutzung der Informatikmittel
§ 16 Benutzungsreglement Informatikmittel · Unangemessene Nutzung
1. Die Nutzung der Informatikmittel muss unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons erfolgen.
2. Es ist insbesondere verboten, auf Daten mit widerrechtlichem, urheberrechtsverletzendem, rassistischem, beleidigendem, pornografischem oder herabwürdigendem Inhalt zuzugreifen oder solche zu verbreiten.