140.52
CH-BL
§ 5 Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden - Bestimmung der Mitwirkenden
§ 5 Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden · Bestimmung der Mitwirkenden
1. Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung. Deren Mitwirkung im Forum gehört zu deren Amtsauftrag.
2. Die Vorstände des VBLG und des GFV BL bestimmen in gegenseitiger Absprache die Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden.
3. Für die Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden im Forum richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.